Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
der Dr. Theiss Naturwaren GmbH sowie ihrer verbundenen Unternehmen
Stand: Mai 2025
1. Allgemeines
1.1 Diese Einkaufsbedingungen (nachfolgend: „AEB“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns, selbst wenn im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.3 Abweichende individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Maßgeblich für deren Inhalt ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Lieferabrufe sowie Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail, EDI, Fax). Mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich.
2.2 Mündliche Zusagen unserer Mitarbeiter vor oder bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Kostenvoranschläge des Lieferanten sind verbindlich und unentgeltlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2.4 Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, behalten wir uns den Widerruf vor. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen vier Arbeitstagen schriftlich widerspricht.
3. Lieferung und Leistungsumfang
3.1 Abweichungen von unseren Bestellungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung oder bei Zumutbarkeit zulässig.
3.2 Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgeblich für deren Einhaltung ist der Wareneingang bei uns bzw. am vereinbarten Lieferort (Lieferung DDP gemäß Incoterms® 2020, sofern nicht anders vereinbart).
3.3 Übernimmt der Lieferant die Aufstellung oder Montage, trägt er alle notwendigen Nebenkosten, insbesondere Reise- und Werkzeugkosten, sofern nicht anders vereinbart.
3.4 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich zu informieren, sobald ihm Umstände bekannt werden oder vorhersehbar sind, die die Einhaltung vereinbarter Liefertermine gefährden oder eine vertragsgemäße Leistungserbringung beeinträchtigen könnten – unabhängig davon, ob diese vom Lieferanten zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Verzögerungen in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, logistische Engpässe oder höhere Gewalt. Die Mitteilung muss Art, Ursache, voraussichtliche Dauer sowie geplante Gegenmaßnahmen des Lieferanten umfassen. Unbeschadet dieser Mitteilungspflicht behalten wir uns alle gesetzlichen und vertraglichen Rechte und Ansprüche, insbesondere das Recht auf Rücktritt, Schadensersatz und Deckungskauf, ausdrücklich vor.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf etwaige Ansprüche wegen der Verzögerung dar. Wir sind insbesondere berechtigt, vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Verzugsfolgen (z. B. Schadensersatz, Vertragsstrafe, Ersatzbeschaffung) auch noch nach Annahme geltend zu machen – mindestens bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts für die betroffene Lieferung. Die Zahlung erfolgt stets unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und fristgerechten Lieferung. Die Geltendmachung weitergehender Rechte, wie Rücktritt vom Vertrag oder Ersatz eines durch die Verzögerung verursachten Schadens, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3.6 Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie für uns zumutbar oder ausdrücklich vereinbart worden sind.
3.7 Für Mengen, Gewichte und Maße der Lieferung sind ausschließlich die im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle festgestellten Werte maßgeblich, sofern nicht durch den Lieferanten ein nachprüfbarer Gegenbeweis erbracht wird. Unsere Wareneingangskontrolle erfolgt stichprobenartig und gemäß unserem ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Eine weitergehende Prüfungspflicht trifft uns nicht. Etwaige durch unzutreffende Mengenangaben oder Maßabweichungen entstehende Mehrkosten (z. B. Nachverpackung, Rücktransport, administrative Klärung) trägt der Lieferant.
3.8 Mitgelieferte Software darf im Rahmen der gesetzlichen Regelungen (§§ 69a ff. UrhG) sowie der vereinbarten Leistungsmerkmale genutzt werden. Die Erstellung von Sicherungskopien ist zulässig.
4. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen, Pandemien, behördlicher Anordnungen oder unverschuldeter Betriebsstörungen, berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Schadensersatzpflichten entstehen.
5. Versandanzeige und Rechnungsstellung
5.1 Der Versand ist uns spätestens bei Abgang der Ware schriftlich anzuzeigen.
5.2 Jede Rechnung muss vollständig, prüfbar und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 14 UStG, ggf. i. V. m. § 14a UStG) sowie unseren internen Anforderungen erstellt sein. Insbesondere sind folgende Angaben verpflichtend: unsere Bestellnummer, Artikelnummer(n), Bezeichnung und Mengen, ggf. Spezifizierungs- oder Chargennummern, Lieferdatum, Name der bestellenden Person sowie Kreditoren-Nummer des Lieferanten. Die Rechnung ist nicht der Lieferung beizufügen, sondern elektronisch im PDF-Format an die von uns benannte Rechnungsadresse zu übermitteln. Rechnungen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen oder unvollständig sind, gelten nicht als zugegangen und begründen keinen Fälligkeitsanspruch. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Rechnung unbearbeitet zurückzuweisen. Die Zahlungsfristen beginnen erst ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang.
6. Preise und Gefahrenübergang
6.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, verstehen sich die Preise als DDP gemäß Incoterms® 2020, einschließlich Verpackung, aber ohne Umsatzsteuer.
6.2 Die Gefahr geht erst mit Übergabe am vereinbarten Lieferort auf uns über.
7. Zahlungsbedingungen
Zahlungen erfolgen – sofern nicht anders vereinbart – wie folgt:
jeweils ab Zugang der prüfbaren Rechnung und Wareneingang bzw. vollständiger Leistungserbringung. Zahlungen erfolgen unter Vorbehalt der ordnungsgemäßen Lieferung und Rechnung.
8. Mängelrechte und Rückgriff
8.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Leistungen den geltenden gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Richtlinien, Normen (z. B. DIN, ISO) sowie dem Stand der Technik entsprechen.
8.2 Die Wareneingangskontrolle erfolgt im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs. Rügen offensichtlicher Mängel sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgen; versteckte Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung.
8.3 Uns steht das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung zu. Der Lieferant kann diese nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern (§ 439 Abs. 3 BGB).
8.4 Bei Verzug oder Verweigerung der Mängelbeseitigung sind wir berechtigt, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
8.5 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang; bei Nacherfüllung beginnt sie für betroffene Teile erneut.
8.6 Rückgriffsrechte (§§ 445a, 478 BGB) bleiben uneingeschränkt bestehen.
8.7 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung Kosten (z. B. Transport, Prüfung, Rückruf), sind diese durch den Lieferanten zu ersetzen.
9. Produkthaftung und Freistellung
Der Lieferant stellt uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, wenn diese auf fehlerhafte Produkte des Lieferanten zurückzuführen sind. Er trägt alle hieraus entstehenden Kosten, einschließlich etwaiger Rückrufmaßnahmen und Rechtsverfolgung.
10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die im Auftrag des Lieferanten auf unserem Betriebsgelände tätig werden, haben die geltenden Betriebs- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Die Haftung für Unfälle ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen.
11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile oder Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir erwerben Miteigentum an den durch Verbindung entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Gesamtprodukt.
12. Vertraulichkeit und Schutzrechte
12.1 Alle von uns dem Lieferanten im Rahmen der Geschäftsbeziehung offenbarten oder zugänglich gemachten Informationen, gleich welcher Art und in welcher Form (z. B. technische, kaufmännische, produktspezifische, personelle oder strategische Informationen), sind strikt vertraulich zu behandeln. Dies gilt insbesondere auch für Informationen, die sich aus Mustern, Zeichnungen, Plänen, Dokumenten, Software, Produktbeschreibungen oder sonstigen Unterlagen ergeben. Der Lieferant verpflichtet sich, diese Informationen nur im Rahmen der vereinbarten Zwecke zu verwenden, keinem Dritten offenzulegen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Diese Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus fort.
12.2 Auf unsere Anforderung hin – spätestens jedoch bei Beendigung der Geschäftsbeziehung – sind alle vertraulichen Informationen sowie hiervon angefertigte Kopien, Notizen oder Aufzeichnungen vollständig und unverzüglich an uns zurückzugeben oder – nachweislich – zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
12.3 Wir behalten uns sämtliche Eigentums-, Urheber-, Nutzungs- und gewerblichen Schutzrechte an allen überlassenen Informationen, Unterlagen und Datenträgern vor. Gleiches gilt für Werkzeuge, Formen, Modelle, Muster und andere von uns beigestellte oder finanzierte Fertigungsmittel. Vom Lieferanten hergestellte Produkte, die auf Basis solcher Vorgaben, Werkzeuge oder Informationen gefertigt wurden, dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige Zustimmung weder selbst verwendet noch an Dritte geliefert oder angeboten werden. Dies gilt auch für Druckaufträge und Verpackungslayouts.
12.4 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung darf nur erfolgen, sofern eine rechtliche Grundlage vorliegt. Wir behalten uns vor, die Einhaltung durch geeignete Maßnahmen (z. B. AV-Verträge, Audits) zu überprüfen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung auf unserer Website.
13. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der in der Bestellung angegebene Lieferort.
14. Umwelt- und Energiemanagementsystem
Im Rahmen unseres etablierten Umwelt- und Energiemanagementsystems haben wir uns verpflichtet, unsere Umwelt- und Energieleistung fortlaufend zu verbessern. Der Lieferant wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bewertung seiner Leistungen – einschließlich der Auswahl und Beibehaltung als Lieferant – auch auf der umwelt- und energiebezogenen Qualität seiner Produkte und Prozesse basiert. Wir erwarten vom Lieferanten die Einhaltung umwelt- und energiebezogener Standards sowie die Bereitschaft zur aktiven Mitwirkung an der Verbesserung der Umwelt- und Energieeffizienz in der Lieferkette.
15. Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)
15.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in seiner jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
15.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass auch seine eigenen Vorlieferanten und Zulieferer die Anforderungen des LkSG erfüllen. Dies umfasst insbesondere Präventionsmaßnahmen, Kontrollmechanismen sowie die Umsetzung von Abhilfemaßnahmen bei erkannten Risiken.
15.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung alle zur Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten erforderlichen Informationen, Unterlagen und Nachweise unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Risikoanalysen, Lieferantenaudits, Berichtsanforderungen oder im Falle von Verdachtsmeldungen.
15.4 Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Verpflichtungen behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, diesen außerordentlich zu kündigen und/oder Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben ausdrücklich vorbehalten.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichwertige zu ersetzen.
16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Homburg (Saar). Wir sind berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
16.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.